Auslaufen des erweiterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld zum 1. Juli 2023
Mit Ablauf des 30. Juni 2023 werden auch die zuletzt noch verbliebenen krisenbedingten Sonderregelungen für den erweiterten Zugang zur Kurzarbeit auslaufen.
Mit Ablauf des 30. Juni 2023 werden auch die zuletzt noch verbliebenen krisenbedingten Sonderregelungen für den erweiterten Zugang zur Kurzarbeit auslaufen.
Damit treten ab dem 1. Juli 2023 folgende Änderungen beim Kurzarbeitergeldbezug ein:
- Es müssen mindestens 1/3 der in dem Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
- Zur Vermeidung eines drohenden Arbeitsausfalls müssen auch die betrieblichen Möglichkeiten zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ausgeschöpft werden (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Allerdings gilt auch hier der Grundsatz der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Eine Unzumutbarkeit des vorrangigen Aufbaus negativer Arbeitszeitsalden kann z. B. gegeben sein, wenn die kurzfristige Liquidität des Arbeitgebers infolge einer Versagung des Kurzarbeitergeldes beeinträchtigt wäre (vgl. hierzu Ziff. 96.24 und Ziff. 96.52 der Fachlichen Weisungen Kurzarbeitergeld vom 20. Dezember 2018).
- Für Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer kann kein Kurzarbeitergeld mehr bezogen werden.
- Die vorgenannten Änderungen betreffen sowohl Unternehmen, die sich bereits vor dem 1. Juli 2023 in Kurzarbeit befinden, als auch Unternehmen, bei denen der Arbeitsausfall erst ab dem 1. Juli 2023 eintritt.
Für Unternehmen, die sich auf Basis der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Sonderregelungen im Kurzarbeitergeldbezug befinden, kann je nach Lage des Einzelfalls deshalb die Situation eintreten, dass die Voraussetzungen für den weiteren Kurzarbeitergeldbezug ab dem Monat Juli 2023 nicht mehr erreicht werden (z. B. weil der Betrieb ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen muss).
Sofern der Bezug des Kurzarbeitergeldes hierdurch für ein bis zwei Monate unterbrochen wird, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum (§ 104 Abs. 2 SGB III). Wird der Bezug von Kurzarbeitergeld für drei oder mehr Monate unterbrochen, beginnt eine neue Bezugsdauer (§ 104 Abs. 3 SGB III). In diesem Fall ist es erforderlich, der zuständigen Agentur für Arbeit den neuen Arbeitsausfall rechtzeitig im ersten Monat des neuen Arbeitsausfalls anzuzeigen (§ 99 SGB III).
Die den bisherigen Sonderregelungen zugrunde liegenden Verordnungsermächtigungen laufen ebenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2023 aus. Eine Ausnahme bildet die unbefristete Verordnungsermächtigung für eine mögliche Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf maximal 24 Monate. Auf Basis der gemachten Erfahrungen gehen wir davon aus, dass in einem etwaigen Bedarfsfall die notwendigen Verordnungsermächtigungen schnell wieder geschaffen bzw. genutzt würden