Allgemeines
Allgemeines
Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hatte am 14. Mai 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden kann.
In der Folge hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 die Ansicht vertreten, Arbeitgeber seien nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit zu erfassen. Mit diesem Urteil hat das BAG für einige Rechtsunsicherheit gesorgt, da die Rechtsprechung bis dahin nicht von einer flächendeckenden Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausgegangen war.
Der BVDM wird den nun durch das Bundesarbeitsministerium eingeleiteten Gesetzgebungsprozess kritisch begleiten und sich dafür einsetzen, dass Bürokratielasten vor allem für kleine und mittlere Betriebe möglichst gering gehalten werden. Zudem sollte in diesem Zusammenhang auch eine flexiblere Gestaltung der Höchstarbeitszeiten sowie der Ruhezeit angegangen werden.